Ausgabe 01. März 2004
I Name, Sitz, Dauer, Zweck
II Mitgliedschaften
III
Organisation
IV
Finanzielles
V Fusion,
Auflösung, Liquidation
VI
Schlussbestimmungen
Art. 1.:
Name, Sitz, Dauer
Unter dem Namen „Tennisclub Roggwil“ - hiernach TCR genannt - besteht mit Sitz in 4914 Roggwil auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Art. 2:
Zweck
Der TCR bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissports, sowie die Pflege der gegenseitigen Kameradschaft und Geselligkeit seiner Mitglieder.
Art. 3.:
Swiss Tennis
Der TCR ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes SWISS TENNIS; er anerkennt dessen Statuten und Reglemente. Er kann sich weiteren Organisationen mit gleichem oder ähnlichem Zweck anschliessen.
Art. 4:
Neutralität
Der TCR ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 5:
Terrain, Anlage
Der TCR kann sich das für die Spielplätze nötige Terrain sichern durch Kauf, Pacht oder Abschluss eines Baurechtsvertrages. Er erstellt und betreibt die Anlagen auf eigene Rechnung.
II Mitgliedschaften
O
I
II
III IV
V
VI
a.) Arten
der Mitgliedschaft
Art. 6:
Mitgliederkategorien
Der TCR wird
aus folgenden Mitgliederkategorien gebildet:
-
Ehrenmitglieder
- Aktive
- Senioren
- Jugendliche
- Schüler
-
Passivmitglieder
Art. 7:
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den TCR oder um den Tennissport besonderes verdient gemacht haben, können - auf Antrag des Vorstandes - von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 8:
Aktive
Aktive sind natürliche Personen, die das 20. Altersjahr vollendet haben.
Art. 8b:
Senioren
Senioren sind natürliche Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben.
Art. 9:
Jugendliche
Jugendliche sind natürliche Personen, die bei der Aufnahme in den TCR das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Am Ende des Jahres, in dem das 20. Altersjahr vollendet ist, wird der/die Jugendliche Aktivmitglied gemäss Art. 8.
Art. 10: Schüler
Schüler sind Mitglieder bis zum vollendeten 16. Altersjahr.
Art. 11:
Passivmitglieder
Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die als Freunde oder Gönner den TCR durch jährliche Beiträge finanziell unterstützen. Sie haben zu den Anlagen des TCR als Zuschauer freien Eintritt und werden zu den gesellschaftlichen Anlässen, die vom TCR organisiert werden, eingeladen. Sie sind jedoch nicht spielberechtigt.
b.) Beginn der Mitgliedschaft
Art. 12:
Aufnahme
Die Aufnahme von Mitgliedern ist Sache des Vorstandes. Aufnahmegesuche sind schriftlich an ihn zu richten; für Passivmitglieder genügt eine mündliche Bewerbung. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen, unter Beilage der Statuten.
Art. 13:
Wiederaufnahme
Für die Wiederaufnahme eines ehemaligen Mitgliedes des TCR gelten die Vorschriften von Art. 11. Wünscht ein ehemaliges Aktivmitglied, das seit mehr als einem Jahr ausgetreten ist, wieder in den TCR einzutreten, so kann es anstelle der Eintrittsgebühr während der Dauer des Unterbruchs der Aktivmitgliederschaft die Passivmitgliederbeiträge entrichten.
Art. 14:
Übertritt
Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit schriftlich nachgesucht werden; der Vorstand entscheidet über Übertrittsgesuche endgültig.
c.) Rechte und Pflichten
Art. 15:
Benützung der Anlagen
Aktive, Jugendliche und Schüler sind im Rahmen der von der GV zu erlassenden Reglemente berechtigt, die Clubanlage zu benützen.
Art. 16:
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
Art. 17:
Disziplin
Wer in den TCR eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen und befolgt die Weisungen und Anordnungen der Organe und der Funktionäre.
Art. 18:
Haftung
Die Mitglieder des TCR haften für jeden Schaden, den sie dem TCR absichtlich oder fahrlässig verursachen. Für die Erledigung solcher Schadenfälle ist der Vorstand abschliessend zuständig.
d.) Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 19:
Austritt
Der Austritt aus dem TCR ist aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand jederzeit möglich. Wenn eine solche Austrittserklärung nach dem 31. Dezember eingereicht wird, bleiben Zahlungspflicht und Spielberechtigung nach bisheriger Mitgliederkategorie für das laufende Jahr bestehen.
Art. 20:
Ausschluss
Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des TCR zuwiderhandeln, die dem Ansehen des TCR oder des Tennissportes ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem TCR nicht nachkommen, können durch die GV ausgeschlossen werden. Der Entscheid der GV (einfaches Mehr) ist endgültig.
Art. 21:
Folgen des Austrittes bzw. Ausschlusses
Die Mitgliedschaft im TCR endet mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des TCR, insbesondere auch nicht auf die ehemals geleistete Eintrittsgebühr.
III
Organisation
O
I
II III IV
V
VI
Art. 22:
Organe
Die Organe des
TCR sind:
- die
Generalversammlung
- der Vorstand
- die
Rechnungsrevisoren
a.) Generalversammlung
Art. 23:
Stellung, Zusammensetzung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des TCR. Sie besteht aus seinen Mitgliedern.
Art. 24:
Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im voraus zugestellt werden.
Art. 25:
Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen sind vom Vorstand auf eigenen Beschluss oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitgliedern einzuberufen. Einladungen sind den Mitgliedern ebenfalls 14 Tage im voraus zuzustellen.
Art. 26:
Befugnisse
In die
Kompetenz der Generalversammlung fallen:
- Genehmigung
des Protokolls
- Abnahmen der
Jahresberichte und der Jahresrechnung
- Décharge-Erteilung an den Vorstand und an die Rechnungsrevisoren
- Genehmigung
des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge und der Eintrittsgebühren
- Revision der
Statuten
- Ernennung von
Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder oder des Vorstandes
- Reglementsgenehmigungen
- Beschlussfassung über die Fusion oder Auflösung des TCR
Art. 27:
Antragsrecht
Die Mitglieder haben ein Antragsrecht an die Generalversammlung für alle Gegenstände, die in deren Zuständigkeit fallen. Anträge, die nicht im Zusammenhang mit den bekannt gegebenen Traktanden stehen, sind spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen; werden sie später oder an der Generalversammlung selbst vorgebracht, können sie in der Regel nur zur Prüfung und zur Behandlung an der nächsten Generalversammlung vom Vorstand entgegengenommen werden, es sei denn, die Generalversammlung beschliesse es mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern anders.
Art. 28:
Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit
Stimmberechtigt und wählbar sind alle Ehren- und Aktivmitglieder des TCR. Die übrigen Mitglieder haben nur beratende Stimme.
Art. 29:
Vorsitz, Protokoll
Den Vorsitz in der GV führt der Präsident oder der Vizepräsident oder, in deren Abwesenheit, ein anderes Mitglied des Vorstandes. Über die Verhandlungen der GV wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bezeichnet.
Art. 30:
Beschlüsse, Wahlen
Die Beschlüsse an der GV werden mit
dem absoluten Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, es sei
denn, die Statuten oder das Gesetz schreiben etwas anderes vor. Bei
Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Für die Wahlen entscheidet im ersten
Wahlgang das absolute Mehr und ab zweitem Wahlgang das einfache Mehr der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit findet ein
weiterer Wahlgang statt.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen
offen, es sei denn, dass ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die
Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangt.
b.) Der Vorstand
Art. 31:
Stellung, Befugnisse
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den TCR nach Aussen. Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Er setzt die nötigen Kommissionen ein und wählt dessen Mitglieder. In seiner Kompetenz liegen nicht budgetierte Ausgaben bis zu einem Betrag von sFr. 1000.-. Vorsorgliche Reglementsänderungen können in dringenden Fällen vom Vorstand beschlossen und in Kraft gesetzt werden; sie müssen der nächsten GV zur Bestätigung vorgelegt werden.
Art. 32:
Zusammensetzung
Der Vorstand soll aus mindestens
sechs, höchstens aber neun Aktiv- bzw. Ehrenmitgliedern bestehen, nämlich:
-Präsident
-Vizepräsident
-Sekretär
-Kassier
-Spielleiter
-Beisitzer (1
bis 4)
Art. 33:
Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes während einer Amtsdauer ergänzt sich der Vorstand für die weitere Dauer dieser Periode selbst.
Art. 34:
Zeichnungsberechtigung
Für den TCR zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Für den Postcheck- und Bankverkehr führt der Kassier Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten.
Art. 35:
Einberufung
Die Sitzungen des Vorstandes finden auf Einladung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten statt und sollen, ausgenommen in dringenden Fällen, mindestens 3 Tage vorher einberufen werden.
Art. 36:
Vorsitz, Protokoll
Den Vorsitz führt der Präsident oder der Vizepräsident oder, in deren Abwesenheit, ein anderes Mitglied des Vorstandes. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bezeichnet.
Art. 37:
Beschlüsse, Wahlen
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden
mit dem absoluten Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der
Vorsitzende den Stichentscheid.
Bei Wahlen entscheiden im ersten
Wahlgang das absolute und ab zweitem Wahlgang das einfache Mehr der gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt.
c.) Die Rechnungsrevisoren
Art. 38:
Wahl, Amtsdauer
Die GV wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Art. 39:
Aufgaben
Die Rechnungsrevisoren haben die Erfolgsrechnung und Bilanz des TCR samt Belegen zu prüfen, der GV über das Ergebnis dieser Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
IV
Finanzielles
O
I
II
III IV
V
VI
Art. 40:
Einnahmen, Ausgaben
Die Einnahmen
des TCR bestehen aus:
- Eintrittsgebühren
- Jahresbeiträgen
- verschiedenen
Einnahmen (z.B. Werbeeinnahmen etc.)
Art. 40a:
Jahresbeiträge
Änderungen der Jahresbeiträge werden jeweils an der Generalversammlung festgelegt. Die Jahresbeiträge betragen im Maximum:
Für Ehepaare sFr. 600.-
Für Aktivmitglieder sFr. 400.-
Für Junioren sFr. 200.-
Art. 41:
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des TCR haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder über die statutarische Beitragspflicht hinaus ist ausgeschlossen.
Art. 42:
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
V
Fusion,
Auflösung, Liquidation
O
I
II
III IV V
VI
Art. 43:
Fusion, Auflösung
Die Fusion oder Auflösung des TCR ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck durch eingeschriebenen Brief an die Mitglieder einberufene GV möglich. Diese GV ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des TCR durch den Vorstand einzuberufen. Ein Beschluss über die Fusion oder die Auflösung des TCR wird rechtskräftig, wenn ihm zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt haben.
Art. 44:
Liquidation
Wird die Auflösung des TCR beschlossen, so hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen. Das verbleibende Vermögen soll in den Dienst der Förderung des Tennissports gestellt werden.
VI
Schlussbestimmungen
O
I
II
III IV
V
VI
Art. 45:
Statutenänderungen
Die Statuten können durch die GV (ordentliche und ausserordentliche) jederzeit geändert werden. Statutenänderungen müssen auf der Traktandenliste der GV angezeigt werden. Für Statutenänderungen sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 46:
Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an
der Gründerversammlung des TCR vom 1. September 1988 beschlossen und sofort in
Kraft gesetzt.
Die Ergänzung gemäss Beschluss der
Generalversammlung vom 14. März 1997 tritt sofort in Kraft.
Roggwil im März 2002